Das Planfeststellungsverfahren wird vom Eisenbahnbundesamt durchgeführt.
Die Landesdirektion Sachsen ist für die Auslage der Planunterlagen zuständig. Sie veranlasst, dass die Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, öffentlich ausgelegt werden. Durch die Auslegung haben die Bürger des betroffenen Gebietes die Möglichkeit, sich über das Vorhaben zu informieren und Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.
Die Planunterlagen zum Vorhaben der Deutschen Bahn am Chemnitzer Bahnbogen liegen in der Zeit vom 13. Januar 2016 bis 12. Februar 2016
in der Stadtverwaltung Chemnitz, Stadtplanungsamt, Annaberger Straße 89, 09120 Chemnitz während der Dienststunden zur Einsichtname aus.
Informationen zum Auslage und zu den Einwendungen findet man hier. Auf der Webseite findet man auch die Planunterlagen zum Download!
Einwendungen können bis zum 26.2.2016 (Posteingang!) an die
Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
geschickt werden.
Warum ist es wichtig, jetzt eine Einwendung zu schreiben?
Das rechtsstaatliche Verfahrensrecht sieht eine Beteiligung der Bürger vor und gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren.
Dies geht nur in einem sehr engen Zeitraum. Mit Beginn der Auslage der Bahnpläne müssen Sie innerhalb von sechs Wochen (vier Wochen Auslage plus zwei weitere Wochen Einwendungsfrist) spätestens bis 26.2.2016 (!!!!!) mit Ihren schriftlichen Einwendungen Ihre Ansprüche geltend machen für den Fall, dass Sie eine Betroffenheit haben oder eine andere Lösungsmöglichkeit vorschlagen können.
Wer kann eine Einwendung machen?
Jeder der sich vom Plan betroffen fühlt: Das bedeutet: jeder ab 7 Jahren darf eine eigene Einwendung erheben, Eltern in Vertretung für ihre Kinder unter sieben Jahren. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob eine Betroffenheit tatsächlich besteht. Jeder Chemnitzer und Nicht-Chemnitzer kann eine Einwendung schreiben. Je mehr desto besser! Nur so können wir zeigen, dass uns die Ertüchtigung des Viadukts wirklich am Herzen liegt!!
Es geht auch darum, seine möglichen Rechte zu sichern. Anwohner (Mieter und Pächter von Grundstücken, künftige Erben, Vereine), aber auch Firmen und Gewerbetreibende, Arbeitnehmer, Schüler, Bahnfahrer .... sollten auf jeden Fall individuelle Einwendungen machen.
Es ist die letzte Möglichkeit, auf die Planung Einfluss zu nehmen!
Wichtige Tipps für Ihre Einwendung
Einwendungen sind sachliche Argumente gegen das Vorhaben. Das heißt also, vom Einwender wird verlangt, dass er sich mit den Planungsunterlagen auseinandersetzt und die Einwendung inhaltlich vertreten kann.
Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten. Sammeleinwendungen, auf denen ein vorformulierter Text steht und auf denen sich Bürger nur noch einzutragen brauchen, sind statthaft. Bei Sammeleinwendungen ist allerdings ein Bevollmächtigter zu bestimmen, da ansonsten die Behörde diesen festlegen kann.
Betroffenen-Einwendungen beinhalten solche Planungsfehler und negative Auswirkungen des Vorhabens, die einen Einwender direkt in seinen Rechten berühren oder sogar verletzen (wie z.B. Eigentum und Gesundheit). Betroffene sind vor allem Anwohner an der Bahnstrecke, Grundstückseigentümer, die Stadt Chemnitz und das Land Sachsen. „Betroffene“ sind aber auch Naturschutzverbände, sie sprechen für die eigentlich betroffenen Tiere und Pflanzen.
Unmittelbar Betroffene können gegen einen Planbeschluss klagen. Sie können aber nur solche Positionen einklagen, die sie im Einspruchverfahren auch vorgebracht haben.
Allgemeine Einwendungen enthalten dagegen Kritikpunkte und machen allgemeine Nachteile geltend. Diese vorgebrachten Kritikpunkte müssen den Einwender nicht in seinen persönlichen Rechten (Eigentum, Gesundheit, etc.) beeinträchtigen oder verletzen. Allgemeine Einwendungen können auch politische Meinungsäußerungen zur vorgelegten Planung oder zum Verfahren sein.
Man kann und sollte zusätzlich Argumente vortragen, die nicht direkt zur unmittelbaren Betroffenheit gehören: z.B. mangelnde Planrechtfertigung, Sicherheitsprobleme, Nichtbeachtung Denkmalschutz, Zweifel an Kostenrechnungen und Gutachten etc. Man kann auch versuchen zu argumentieren, dass der Denkmalschutz, das Stadtbild, die Technikgeschichte Sachses, etc. öffentliche Angelegenheiten sind und insofern alle Bürger betrifft.
Falsche Argumente entwerten nicht den Rest Ihrer Einwendung. Einwendungen müssen auch keine „Expertengutachten“ sein. Schreiben Sie, unter Beachtung unserer Ratschläge, „frei von der Leber weg“. Viel wichtiger als fachlich korrekte Einwendungen ist die Tatsache, dass überhaupt Einwendungen vorgebracht werden!
Welche Kosten entstehen?
Die Einwendung selbst ist kostenlos, Gebühren werden nicht erhoben. Seine eigenen Auslagen (Fahrtkosten, Verdienstausfall, Kosten eines Anwalts oder sonstigen Beistandes) werden dem Einwender nicht erstattet.